Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 10 Schutzgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 89 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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